"Das Rothe Strafbuch"

Um 1902 verfasste ein Nachfahre Koenigs eine Gedenkschrift, in der er "von ihm bewahrte Ueberlieferungen der Vorfahren und eigene [...] Erinnerungen" schildern und "ein Bild des Fabriklebens in einem deutschen Dorfe, wie es alle Phasen hindurch in Wirklichkeit gewesen ist" für die Nachwelt erhalten möchte. Der Verfasser erhebt von vorne herein weder Anspruch auf Objektivität, noch auf Vollständigkeit seines Berichts. Ab Seite 32 befasst sich der Autor mit dem "Rothe[n] Strafbuch" einer Besonderheit der Fabrik Koenig und Bauer.

C. (so anonymisiert der Verfasser), ein "murrender Sonderling" und Geschäftsführer der Firma in früheren Jahren, beobachtet die Vorgänge in der Fabrik auf das Genaueste und dokumentiert beinahe jeden Vorgang auf "kleinen, quadratischen Zetteln", die er zur Einsicht an den jeweilig zuständigen Werkführer oder zur eigenen Bearbeitung weitergibt. Die Gedenkschrift gibt ein Beispiel, durch welches die Pedanterie C‘s zum Ausdruck kommen soll:

"1844. 26. Mai. Abends 7 Uhr 49 Min.
Peter kommt zum Thore herein.
Hanne geht Peter entgegen.
Hanne thut freundlich mit Peter.
W a r u m thut Hanne freundlich mit Peter ?
Ist zu untersuchen."

Zettel diesen und ähnlichen Inhalts fanden sich zu Tausenden nach dem Tod C‘s. Diese noch unkoordinierten Notizen waren die Vorläufer des "Rothe[n] Strafbuchs", in welches seit seiner Entstehung alle über die Arbeiter verhängten Geldstrafen notiert wurden.

Neben dem zwanghaften Ordnungssinn zeigt obige Notiz auch den Anspruch C‘s, weit über die betrieblichen Geschehnisse hinaus, über das Leben der Arbeiter und Angestellten der Fabrik und des Hauses informiert zu sein.

Dieser Anspruch wird auch beim Durchsehen des bisher längsten veröffentlichten Ausschnitts aus dem "Rothe[n] Strafbuch" deutlich, der Auskunft über von der Fabrikleitung verhängte Strafen gibt. Straftatbestände, Strafmaß und Bestrafungsmotive lassen sich oftmals nur schwer nachvollziehen. Die Meinung des Verfassers zu den Sanktionen C‘s lässt die Vermutung einer Willkürherrschaft zu: "Die Mannigfaltigkeit derselben war eben eine unglaublich ausgedehnte und zu unberechenbar die Salomonischen Urtheilssprüche des gestrengen Herren."

Die meisten der Straftaten lassen sich jedoch aus den "damaligen eigenthümlichen örtlichen und administrativen Zuständen der Fabrik" erklären. So war es zum Beispiel nicht gestattet, dass mehrere Arbeiter gleichzeitig die Toilette aufsuchten und Kerzen durften nicht mit den Fingern, sondern mit dafür an "jedem Leuchter angehängten Löschhütchen" ausgelöscht werden.

Meist straffrei blieb hingegen "verpfuschte Arbeit und Zerbrechen von Werkzeugen" solange dies freiwillig gemeldet wurde. Bei Verheimlichung des "Fehltritt[s]" hingegen musste mit schwerer Buße gerechnet werden.

Der Löwenanteil der Geldstrafen fiel denen des "Blaumachens" zu. Angesichts der Tatsache, dass der Sonntag der einzige arbeitsfreie Tag war, und einige der Fabrikarbeiter vor oder nach der täglich 10½ Stunden dauernden Arbeit noch ein kleine Landwirtschaft betrieben, wurden Sonntage, doch besonders Feiertage wie Kirchweih, zu ausgiebigen Alkoholexzessen genutzt. Montags wurde den Arbeitern in der Folge verweigert, sich wegen Krankheit entschuldigen zu können.

Eine Notiz C‘s vom 20. November 1845 belegt, dass die durch Strafen eingenommenen Gelder, der Belegschaft "zum Verschmausen gegeben" und somit "schliesslich dem selben Zwecke: dem Trunke, wieder zugeführt wurden." Ab 1854 flossen alle Strafgelder der fabrikeigenen Krankenkasse zu.

Die folgende Auswahl typischer oder witziger Einträge in das "Rothe Strafbuch" soll Art, Willkürlichkeit und Höhe der Strafen zeigen und die Einmischung des patriarchischen Fabrikleiters in die Freizeit der Arbeiter dokumentieren.

16 Pfg.

P. Funk,

weil Weg in Kirche über Gras genommen.

14 Groschen.

Thormann Siebold,

wegen Nichtanzeige. Kutscher über Nacht ausgeblieben. Thormann wusste es.

16 Pfg.

M. Funk,

wegen unanständiger Schreiberei in Abtritt und Beschmieren desselben.

3 Grosch.

M. Will,

Leichenbegräbniss, Rausch.

28 Pfg.

M. Fasel, M. Benedikt, Gg. Roth:

wegen Schimpferei des Herrn Pfarrer auf Landgericht vorgeladen.

6 Grosch.

M. Schneider,

am 12. Jan. krank melden lassen; s o l l aber am Montag nicht krank sein

weitere Quellen

Neben den aufgeführten wurden auch weniger präzise formulierte Delikte geahndet. So zum Beispiel "Unreinheit", "Vorwitz" oder "Unfolgsamkeit".

(aus: Ein Jahrhundert Fabrikleben auf dem Lande, Als Manuskript gedruckt, um 1902)

Lydia Beuchert