Statuten der Kranken- und Vorschuss-Kasse

Nachdem die Krankenkasse nunmehr seit 18 Jahren bestanden, wurden heute die bei der Gründung festgesetzten Statuten von den Fabrikherren in Verbindung mit dem Ausschuss einer Prüfung unterworfen und Kraft § 20 in einigen Punkten geändert, wie solches durch die seither gemachten Erfahrungen gerechtfertigt und den jetzigen Verhältnissen entsprechend erschien.
es gelten demnach für die Krankenkasse vom 1. Juli 1873 an folgende Bestimmungen:

§ 1

Der Zweck dieser Kasse ist, dem in der Aufschrift benannten Fabrik=Personal in Krankheitsfällen oder bei Verwundungen freie ärztlich oder chirurgische Behandlung und unentgeltliche Medicamente, und außerdem, für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, eine baare Geldunterstützung, sodann in ganz besonderen Fällen auch noch anderweite Unterstützung zu gewähren.
Es sind dabei Erkrankungen nur derjenigen Personen verstanden, welche selbst in der Fabrik in Arbeit stehen; ihre Angehörigen zu Hause sind demnach nicht inbegriffen.

§ 2

Jeder in der Fabrik Arbeitende, mit Ausnahme der nur auf kurze Zeit angenommenen Handwerker oder Taglöhner und Derer, die vielleicht von der Bewilligung im letzten NB.=Satz vom § 7 Gebrauch machen wollen, ist verpflichtet, zu dieser Kasse beizusteuern, und erhält dagegen die nachfolgend näher bestimmten Rechte und Ansprüche.
Vom Beitritte zu dispensieren steht nur den Fabrikherren zu, welchen Falles der Dispensierte keinerlei Anspruch auf die Wohltaten dieser Kasse zu machen hat.

§ 3, a

Die Beiträge der Arbeiter betragen durchgängig einen Kreuzer von jedem Gulden des Gesammt=Verdienstes. Ueber 30 Jahre alte Neueintretende zahlen einen um ein Viertel, über 40 Jahr alte Neueintretende einen um die Hälfte erhöhten Beitrag zur Krankenkasse. –
Die Reisenden tragen nach ihren Werkstattverdienst bei, auch wenn sie auf Reisen sich befinden.
Diese Beiträge werden bei Abrechnung des vierteljährigen Guthabens erhoben.
Mit Bewilligung der Fabrikherren kann der Ausschuss eine Aenderung der Beiträge veranlassen.

§ 3, b

Der Fond bildet sich ferner noch aus einem jährlichen Zuschuss von Seiten der Fabrikherren, jährlich genau von demselben Belaufe als obige Beiträge ergeben.

(...)

§ 10

Außer den Kosten für Cur und Behandlung nach vorstehenden §§ 7 und 9 gewährt die Kasse den Erkrankten für die Dauer ihrer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit bis zu der in dem folgenden § 11 bestimmten längsten Frist auch noch baare Geldunterstützung, und zwar je nach dem durchschnittlichen Verdienste.

A Im Taglohn Arbeitende erhalten
bei einem Taglohn von unter 30 Kreuzer täglich 12 kr. Unterstützung
(...)
bei einem Taglohn von über 105 Kreuzer täglich 60 kr. Unterstützung

B Im Hauptakkord Arbeitende erhalten
Classe XIII eine tägliche Unterstützung von 24 kr.
(...)
Classe I eine tägliche Unterstützung von 60 kr.

(...)

§ 11

Die längste Dauer der Berechtigung zu Anspruch auf die vorbenannten Unterstützungen ist ein halbes Jahr, nach dessen Ablauf dem Ausschusse die Entscheidung zusteht, ob und in welchem Umfange noch weitere Unterstützung zu gewähren oder ob der Kranke an die Versorgungskasse als "temporärer Invalide" zu überweisen sei.

§ 12

Ausgeschlossen von jedem Anspruch auf Unterstützung sind:
a) Krankheiten oder Verwundungen in Folge von Völlerei, Rauferei oder anderer grober Selbstverschuldung;
b) Krankheiten, welche den Tag nach einem Sonn= oder Feiertag anfangen und zu derer Hebung kein Arzt nötig ist.

(...)

§ 16

Bei Sterbefällen zahlt die Kasse als Beitrag zu den Beerdigungskosten, ohne Unterschied, jedesmal 15 fl.

(...)

Bestimmungen für das Vorschusswesen

I. Vorschüsse sollen für folgende Fälle gegeben werden:
a) Zur Vervollständigung einer Zahlung für Ankauf von Haus, Feld oder Vieh.
b) In Krankheitsfällen von Familienmitgliedern.
c) Bei nothwendigen Reparaturen von Gebäuden.
d) Zu dringenden Ausgaben für Feldbestellung
e) Bei außergewöhnlichen Unfällen.
f) Als Beitrag für Holzgeld.


Kloster Oberzell den 1. Juli 1873.

Koenig & Bauer.

Der Ausschuss: Kil. Fasel, Joh. Strasser, Jos. Hausknecht, Joh. Scheuring, Al. Kuchenmeister.

(aus: Fabrikstatut der Maschinenfabrik Koenig & Bauer in Oberzell bei Würzburg, Würzburg, Druck der F. E. Thein’schen Druckerei, 1873, S. 29 – 39)