Statuten der Kranken- und Vorschuss-Kasse
Nachdem die Krankenkasse nunmehr seit 18 Jahren bestanden,
wurden heute die bei der Gründung festgesetzten Statuten von den Fabrikherren
in Verbindung mit dem Ausschuss einer Prüfung unterworfen und Kraft § 20 in
einigen Punkten geändert, wie solches durch die seither gemachten Erfahrungen
gerechtfertigt und den jetzigen Verhältnissen entsprechend erschien.
es gelten demnach für die Krankenkasse vom 1. Juli 1873 an folgende
Bestimmungen:
§ 1
Der Zweck dieser Kasse ist, dem in der Aufschrift benannten
Fabrik=Personal in Krankheitsfällen oder bei Verwundungen freie ärztlich oder
chirurgische Behandlung und unentgeltliche Medicamente, und außerdem, für die
Dauer der Arbeitsunfähigkeit, eine baare Geldunterstützung, sodann in ganz
besonderen Fällen auch noch anderweite Unterstützung zu gewähren.
Es sind dabei Erkrankungen nur derjenigen Personen verstanden, welche selbst in
der Fabrik in Arbeit stehen; ihre Angehörigen zu Hause sind demnach nicht
inbegriffen.
§ 2
Jeder in der Fabrik Arbeitende, mit Ausnahme der nur auf kurze
Zeit angenommenen Handwerker oder Taglöhner und Derer, die vielleicht von der
Bewilligung im letzten NB.=Satz vom § 7 Gebrauch machen wollen, ist
verpflichtet, zu dieser Kasse beizusteuern, und erhält dagegen die nachfolgend
näher bestimmten Rechte und Ansprüche.
Vom Beitritte zu dispensieren steht nur den Fabrikherren zu, welchen Falles der
Dispensierte keinerlei Anspruch auf die Wohltaten dieser Kasse zu machen hat.
§ 3, a
Die Beiträge der Arbeiter betragen durchgängig einen Kreuzer
von jedem Gulden des Gesammt=Verdienstes. Ueber 30 Jahre alte Neueintretende
zahlen einen um ein Viertel, über 40 Jahr alte Neueintretende einen um die
Hälfte erhöhten Beitrag zur Krankenkasse. –
Die Reisenden tragen nach ihren Werkstattverdienst bei, auch wenn
sie auf Reisen sich befinden.
Diese Beiträge werden bei Abrechnung des vierteljährigen Guthabens erhoben.
Mit Bewilligung der Fabrikherren kann der Ausschuss eine Aenderung der Beiträge
veranlassen.
§ 3, b
Der Fond bildet sich ferner noch aus einem jährlichen Zuschuss von Seiten der Fabrikherren, jährlich genau von demselben Belaufe als obige Beiträge ergeben.
(...)
§ 10
Außer den Kosten für Cur und Behandlung nach vorstehenden §§ 7 und 9 gewährt die Kasse den Erkrankten für die Dauer ihrer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit bis zu der in dem folgenden § 11 bestimmten längsten Frist auch noch baare Geldunterstützung, und zwar je nach dem durchschnittlichen Verdienste.
A Im Taglohn Arbeitende erhalten
bei einem Taglohn von unter 30 Kreuzer täglich 12 kr. Unterstützung
(...)
bei einem Taglohn von über 105 Kreuzer täglich 60 kr. Unterstützung
B Im Hauptakkord Arbeitende erhalten
Classe XIII eine tägliche Unterstützung von 24 kr.
(...)
Classe I eine tägliche Unterstützung von 60 kr.
(...)
§ 11
Die längste Dauer der Berechtigung zu Anspruch auf die vorbenannten Unterstützungen ist ein halbes Jahr, nach dessen Ablauf dem Ausschusse die Entscheidung zusteht, ob und in welchem Umfange noch weitere Unterstützung zu gewähren oder ob der Kranke an die Versorgungskasse als "temporärer Invalide" zu überweisen sei.
§ 12
Ausgeschlossen von jedem Anspruch auf Unterstützung sind:
a) Krankheiten oder Verwundungen in Folge von Völlerei, Rauferei oder anderer
grober Selbstverschuldung;
b) Krankheiten, welche den Tag nach einem Sonn= oder Feiertag anfangen und zu
derer Hebung kein Arzt nötig ist.
(...)
§ 16
Bei Sterbefällen zahlt die Kasse als Beitrag zu den Beerdigungskosten, ohne Unterschied, jedesmal 15 fl.
(...)
Bestimmungen für das Vorschusswesen
I. Vorschüsse sollen für folgende Fälle gegeben werden:
a) Zur Vervollständigung einer Zahlung für Ankauf von Haus, Feld oder Vieh.
b) In Krankheitsfällen von Familienmitgliedern.
c) Bei nothwendigen Reparaturen von Gebäuden.
d) Zu dringenden Ausgaben für Feldbestellung
e) Bei außergewöhnlichen Unfällen.
f) Als Beitrag für Holzgeld.
Kloster Oberzell den 1. Juli 1873.
Koenig & Bauer.
Der Ausschuss: Kil. Fasel, Joh. Strasser, Jos. Hausknecht, Joh. Scheuring, Al. Kuchenmeister.
(aus: Fabrikstatut der Maschinenfabrik Koenig & Bauer in Oberzell bei Würzburg, Würzburg, Druck der F. E. Thein’schen Druckerei, 1873, S. 29 – 39)