Kontrakt mit Cotta "wegen Lieferung einer
Druckmaschine"
Datiert: Oberzell, 12.11.1822
(Original im Firmenarchiv der Schnellpressenfabrik Koenig und Bauer Würzburg.
KBA 810)
"Zu wissen, daß am heutigen Dato zwischen Herrn Cotta von Cottendorf in Stuttgart, einer Seits, und Herrn König & Bauer in Kloster Oberzell bey Würzburg, anderer Seits folgender Contract wegen Lieferung einer Druckmaschine abgeschlossen worden.
§ 1.
Die Herren König und Bauer übernehmen die Anfertigung einer Druckmaschine für Herrn Cotta, von der Art, Größe und Einrichtung, wie sie für die Herren Spener und Decker in Berlin gefertigt haben, und verbinden sich, solche binnen einem Jahre vom heutigen Dato an gerechnet, frei nach Augsburg zu liefern und dort im Lokal des Herrn Cotta Kostenfrei aufzustellen
§ 2.
Herr Cotta verspricht für diese Maschine die Summe von 20000 f. Rheinl. Und zwar in folgenden Terminen zu zahlen: - bei der Bestellung 6666 2/3 f. - sechs Monate nach dem Datum dieses Contracts 6666 2/3 f. und nach Ablieferung der Maschine, und nach dem solche zum Gebrauch aufgestellt und in Gang gebracht worden ist, 6666 2/3 f.
§ 3.
Mit den Maschinen haben die Herren König & Bauer noch einige andere zum Betrieb nöthige oder nützliche Maschinerie und Geräthe zu liefern, als: 2 eiserne Formen zum Gießen von Compositionscylindern, 1 eiserne Platte zum Schließen der Formen, 2 eiserne Rahmen, zum besondern Gebrauch für die Maschinen eingerichtet, und die Vorrichtung, die langsame Bewegung genannt, wie solche den Herren Decker und Spener in Berlin geliefert worden. Der Preis dieser Artikel ist in obigen 20000 f. eingeschlossen.
§ 4.
Herr Cotta hat auf seine Kosten das zum Betrieb der Maschine nöthige primum mobile anzuschaffen,und gegen die Zeit der Ankunft der Maschinen in Augsburg zum Gebrauch fertig darzustellen. Es wird dazu eine Welle, die sich 45 mal in einer Minute umdreht erfordert.
§ 5.
Die Herren König & Bauer oder deren Erben haften, im Fall der Contract von ihrer Seite nicht erfüllt wird, mit ihrem ganzen beweglichen und unbeweglichen Vermögen für die erhaltenen Vorschüsse. Sollte aber, aus unvorhergesehenen Ursachen die Ablieferung der Maschine blos um einige Zeit später erfolgen, als solches in gegenwärtigem Contract bedungen ist, so verlieren die Herren König & Bauer für jeden Monat solcher Verspätung die Summe von 300 f.
§ 6.
Sollte Herr Cotta oder dessen Erben den hier übernommenen Verbindlichkeiten nicht nachkommen, und die Maschine nicht übernehmen wolle, so verlieren der oder dieselben die gemachten Vorschüsse, ohne je Entschädigungsansprüche an die Herren König & Bauer oder deren Erben machen zu können. Sollte über den einen oder anderen dieser Vertragspunkte Streitigkeiten entstehen, so ernennt jeder Theil 2 unbescholtene Männer, die unter sich einen fünften wählen, auf deren Urtheil beide Partheyen compromittiren
So geschehen Kloster Oberzell, den 12. November, 1822
König & Bauer
J.G..Cotta'sche Buchhandlung
J.J Wagner"