Fabrikstatut der Maschinenfabrik Koenig & Bauer

II. Allgemeine Grundzüge

Artikel

§

 

1.

1.

Es ist Aufgabe und Pflicht eines jeden Mitgliedes des Etablissements, mit allen seinen Kräften das Interesse der gesammten Körperschaft, wodurch allein rückwirkend auch der Vortheil des Einzelnen bedingt ist, zu fördern, und durch gute Arbeit das seit Jahren anerkannte Renomée dauernd zu erhalten.

     

2.

2.

Dagegen übernimmt die gesammte Körperschaft durch die verschiedenen für diesen Zweck errichteten Kassen die Aufgabe, die Existenz des einzelnen Mitgliedes zu sichern, wenn und so lange dasselbe seine Pflichten erfüllt.

     

3.

3.

Das Personal besteht aus
a) den Lehrlingen,
b) den Gehilfen und Arbeitern.

     

4.

4.

Principale und die Gesammtheit der volljährigen Arbeiter bilden die beiden Factoren der Körperschaft des Etablisssements.
Die Gesamtheit der Arbeiter ist repräsentiert durch die von ihnen gewählten Delegirten. Dieselben bilden mit den nach Art. 15 zu ernennenden Werkführern in ihrer Vereinigung mit den Principalen den Fabrikrath.
Der Fabrikrath ist die rechtliche Behörde, welcher der Einzelne untergeordnet ist.

     

5.

5.

Die Arbeiter verwalten, gemäß den Bestimmungen diese Statuts, ihre eigenen Angelegenheiten, inssonders die verschiedenen Arbeiterkassen durch ihre eigenen Arbeiterausschüsse.
Ueber die Verwaltung der Kassen ist durch gedruckte Jahresberichte Rechenschaft zu geben.

     

6.

6.

Die Arbeitszeit ist gegenwärtig 10 ½ Stunden.
Bei beantragter Abänderung derselben werden von Fabrikrath darauf bezügliche Anträge formulirt und der allgemeinen Abstimmung sämmtlicher Wahlberechtigten unterbreitet.
Ueberstunden des ganzen Personals sollen auch fernerhin gar nicht vorkommen. Ausnahmsweise Ueberstunden einzelner Arbeiter bleiben auf für das Gesammtintersse absolut nöthige und dringliche Fälle beschränkt.
Ueberstunden werden, mit Ausnahme der in die Mittagszeit fallenden, mit 40% Zuschlag vergütet.

     

7.

7.

Der Zwang einer bestimmten Kündigungszeit besteht weder für Principal noch Arbeiter.
Sowohl erhaltene Vorschüsse, als rückständige Löhne müssen 14 Tage nach Entlassung oder Austritt, Quartalsguthaben aber sofort nach geschehener Quartalsabrechnung ausbezahlt, bei Wechsel des Wohnorts zugesandt werden.

     

8.

8.

Mit wenig vereinzelten Ausnahmen besteht durchgängig der seit 1869 eingeführte Gruppenakkord oder die Arbeit auf gemeinschaftliche Rechnung.

     

9.

9.

Die Klassificirung der einzelnen Arbeiter im Gruppenakkord wird von den Principalen, als den bei der Vertheilungsweise Unbetheiligten, nach erfolgtem Vortrag der Werkführer geregelt.
Die Klassenliste wird nach jedesmaliger Regulirung dem Fabrikrath zur Kenntniß vorgelegt.

     

10.

10.

Arbeiter, welche durch gerichtlich strafbare Handlungen den guten Ruf des Personals schädigen, sollen entlassen werden, nach oder ohne vorgängige Verwarnung des Fabrikraths.

Fabrikstatut der Maschinenfabrik Koenig & Bauer in Kloster Oberzell bei Würzburg, Würzburg, 1873, S. 5ff.