II. Allgemeine Grundzüge
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Artikel |
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1. |
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Es ist Aufgabe und Pflicht eines jeden Mitgliedes des Etablissements, mit allen seinen Kräften das Interesse der gesammten Körperschaft, wodurch allein rückwirkend auch der Vortheil des Einzelnen bedingt ist, zu fördern, und durch gute Arbeit das seit Jahren anerkannte Renomée dauernd zu erhalten. |
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2. |
2. |
Dagegen übernimmt die gesammte Körperschaft durch die verschiedenen für diesen Zweck errichteten Kassen die Aufgabe, die Existenz des einzelnen Mitgliedes zu sichern, wenn und so lange dasselbe seine Pflichten erfüllt. |
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3. |
3. |
Das Personal besteht aus |
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4. |
4. |
Principale und die Gesammtheit der volljährigen
Arbeiter bilden die beiden Factoren der Körperschaft des Etablisssements. |
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5. |
5. |
Die Arbeiter verwalten, gemäß den Bestimmungen diese
Statuts, ihre eigenen Angelegenheiten, inssonders die verschiedenen
Arbeiterkassen durch ihre eigenen Arbeiterausschüsse. |
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6. |
6. |
Die Arbeitszeit ist gegenwärtig 10 ½ Stunden. |
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7. |
7. |
Der Zwang einer bestimmten Kündigungszeit besteht weder
für Principal noch Arbeiter. |
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8. |
8. |
Mit wenig vereinzelten Ausnahmen besteht durchgängig der seit 1869 eingeführte Gruppenakkord oder die Arbeit auf gemeinschaftliche Rechnung. |
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9. |
9. |
Die Klassificirung der einzelnen Arbeiter im
Gruppenakkord wird von den Principalen, als den bei
der Vertheilungsweise Unbetheiligten, nach erfolgtem Vortrag der
Werkführer geregelt. |
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10. |
10. |
Arbeiter, welche durch gerichtlich strafbare Handlungen den guten Ruf des Personals schädigen, sollen entlassen werden, nach oder ohne vorgängige Verwarnung des Fabrikraths. |
Fabrikstatut der Maschinenfabrik Koenig & Bauer in Kloster Oberzell bei Würzburg, Würzburg, 1873, S. 5ff.