Das Fabrikstatut

Am 27. April 1873 trat ein Fabrikstatut der Maschinenfabrik Koenig & Bauer in Kraft dessen "Zweck und Aufgabe" es war "die Rechte, Pflichten und die wechselseitigen Beziehungen aller [...] durch bestimmte und principielle Normen zu regeln."

Schon in den "Allgemeine[n] Grundzüge" dieses Statuts wird eine wechselseitig eingegangene Verpflichtung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern eingegangen. Während die Arbeiter in Artikel 1 ihre "Pflicht" anerkennen "mit allen [...] Kräften das Interesse der gesammten Körperschaft [...] zu fördern, und durch gute Arbeit das seit Jahren anerkannte Renomée dauernd zu erhalten", "übernimmt die gesamte Körperschaft durch die verschiedenen für diesen Zweck errichteten Kassen die Aufgabe, die Existenz des einzelnen Mitglieds zu sichern, wenn und so lange dasselbe s e i n e Pflichten erfüllt." Die Körperschaft setzt sich zusammen aus "Principale" und der gesamten volljährigen Belegschaft, die durch sechs "gewählte Delegirte" repräsentiert werden. Diesen Delegierten stehen sechs Ersatzmänner zur Seite, deren Amtszeit ebenfalls sechs Jahre beträgt und von denen, wie den Delegierten, alle drei Jahre die Hälfte durch Neuwahl ausgetauscht wird. Die Arbeiterkassen werden von den Arbeitnehmern eigenständig verwaltet, sind aber jährlich Rechenschaft schuldig. Weiterhin legt das Statut die tägliche Arbeitszeit auf 10 ½ Stunden fest und beschränkt die Genehmigung von Überstunden auf "für das Gesammtinteresse absolut nöthige und dringliche Fälle".

"Die gesetzgebende Behörde" und gleichzeitig "rechtsprechende oberste Instanz" der Fabrik ist der "Fabrikrath", der sich aus den "Principalen", den Delegierten und vier Werkführern, von denen drei durch die Delegierten bestimmt sind, zusammensetzt. Mindestens einmal monatlich kommt der Fabrikrat unter dem Vorsitz des Principalen zusammen, berät verschiedenstes und stimmt entscheidet schließlich mit absoluter Mehrheit über Fragen des Lohns, der Klassifizierung der einzelnen Arbeiter oder Strafmaßnahmen.

Auch die Handhabung der Soldatenkasse ist im Fabrikstatut festgeschrieben. Die Kasse versucht soziale Gerechtigkeit zu schaffen, wo diese durch nicht geleisteten Militärdienst missachtet wurde. Den wenigen Arbeitern, die tatsächlich zum Wehrdienst herangezogen werden, legt die Soldatenkasse Beiträge des Arbeitgebers und der Kasse "verzinslich" an. Durch eine Schenkung der Fabrikherren gegründet und durch Beiträge aller Arbeiter weiterfinanziert, kann diese Kasse nach Rückkehr der Arbeiter aus dem Militärdienst eine Spareinlage auszahlen, um den Neustart des ehemaligen Soldaten zu unterstützen.

Die Arbeitseinteilung erfolgt, laut Fabrikstatut in Gruppen, die alle dem Gruppenakkord unterliegen, um "durch die Gemeinsamkeit der Interessen alle moralischen wie geistigen Kräfte in möglichstem Maaße zur Entwicklung zu bringen". Durch die Abhängigkeit eines jeden Arbeiters von seinen Kollegen und durch den aufeinander ausgeübten (Leistungs-) Druck, erhofft sich der Fabrikherr eine Steigerung der Produktivität. Nicht die Kontrolle desselben, sondern gegenseitige Kontrolle der Arbeiter, soll nun als Ansporn gelten.

Fabrikstatut der Maschinenfabrik Koenig & Bauer in Kloster Oberzell bei Würzburg, Würzburg, 1873

Lydia Beuchert